Wie geht es nun weiter?
Nachdem Sie den Honorarvertrag unterzeichnet an uns zurückgesendet haben,
ist es notwendig, einen Erbschein bei dem dafür zuständigen Nachlassgericht
zu beantragen. Ein Erbschein weist den Erben als solchen aus. Wer darin benannt
ist, kann den Nachlass in Besitz nehmen und darüber verfügen.
Wir werden dies gemeinsam mit Ihnen veranlassen, wenn alle Nachweise vorliegen,
damit ausgehend vom Verstorbenen (Erblasser) die Familienverhältnisse detailliert
und lückenlos dargelegt werden können. Der Erbscheinsantrag ist verbunden
mit einer eidesstattlichen Erklärung, die Sie vor einem Notar abgeben sollten.
Hierin versichern Sie, dass Ihnen keine weiteren Personen bekannt sind, die
erbberechtigt sind. Der Notar reicht den Antrag mit den entsprechenden Urkunden,
die er von uns erhält, bei Gericht ein. Ein Rechtspfleger prüft ihn,
was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die schwer abschätzbar und je
nach Belastung des Gerichts unterschiedlich ist.
Liegen die Erbnachweise vollständig vor, wird vom Gericht ein Erbschein
erteilt, auf welchem Sie und Ihre Miterben mit den jeweiligen Erbquoten ausgewiesen
sind. Auf Vorlage des Erbscheins bei den Hinterlegungsstellen wird das Vermögen
verzinst ausbezahlt. Es ist den Erben zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens zu empfehlen, dass der Notar ermächtigt wird, den Gesamtnachlass
der Erbengemeinschaft treuhänderisch in Empfang zu nehmen, um ihn dann
den gerichtlich festgestellten Erbquoten entsprechend zu verteilen.
<
zurück
Inhalt